
Der RFNP besteht aus einem textlichen und einem zeichnerischen Teil. Der Textteil umfasst Grundsätze und Ziele der Raumordnung mit den jeweils anschließenden Erläuterungen als regionalplanerisch spezifische Anteile der Begründung (§13 (1) Landesplanungsgesetz (LPlG)).
Grundsätze der Raumordnung sind allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes, die bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung zu berücksichtigen sind.
Ziele der Raumordnung sind als verbindliche Vorgaben abschließend abgewogen und in den nachfolgenden Planungen zu beachten.
Des Weiteren umfasst der Textteil die Begründung zum Flächennutzungsplan (§2a Baugesetzbuch (BauGB). Die spezifischen flächennutzungsplanerischen Aspekte finden sich in den Ausführungen unter dem Titel „Flächenbedarf und Flächenausweisung“ sowie in den jeweiligen Unterkapiteln „Erläuterung zu den Darstellungen“.
Der zeichnerische Teil enthält sowohl regionalplanerische Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung als auch bauleitplanerische Darstellungen. Die Legende steckt den Darstellungsrahmen für den zeichnerischen Teil des RFNP ab. Sie wird sowohl den Inhalten der Planzeichenverordnung zum BauGB als auch dem Planzeichenverzeichnis der Plan-Verordnung (Anlage zu §3 (1) Plan-VO) gerecht. Hierzu wurde von der Planungsgemeinschaft eine Doppellegende entwickelt (bauleitplanerische linke Spalte, regionalplanerische rechte Spalte). Im Textteil befinden sich zusätzlich themenbezogene Erläuterungskarten. Der Umweltbericht wird durch verschiedene Themenkarten ergänzt.
Die zeichnerische Darstellung des RFNP erfolgt auf Grundlage der topografischen Karte im Maßstab 1:50.000 (TK 50). Der Maßstab ist gemäß § 5 VO-RFNP vorgeschrieben. Die bisherigen FNP der Städte wurden im Maßstab 1:10.000 bzw. 1:15.000 erstellt, d.h. das Planbild einer Stadt im RFNP nimmt im Vergleich zu einem FNP im Maßstab 1:10.000 nur 1/25 der Fläche ein.
Sowohl der kleinere Maßstab als auch die Kartengrundlage ziehen zwangsläufig die Notwendigkeit einer Generalisierung der Planinhalte gegenüber denen in den bisherigen FNP nach sich. Für die Flächendarstellungen wurde daher eine Regeldarstellungsschwelle von 5 ha vereinbart, um die Lesbarkeit der Plangrafik zu gewährleisten. Unterhalb dieser Schwelle sind Einzelflächen zunehmend weniger von einander abgrenzbar.
Ein Bestandteil der textlichen Unterlagen ist der Umweltbericht als Ergebnis der Umweltprüfung auf Grundlage der einschlägigen rechtlichen Grundlagen, wie z. B. Raumordnungsgesetz, Baugesetzbuch und Landesplanungsgesetz.
Der Umweltbericht wurde unter Einbeziehung der zuständigen Fachdienststellen, der Träger öffentlicher Belange und ihrer Fachbeiträge erarbeitet.
Gegenstand der Umweltprüfung war die Ermittlung und Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sowie Umweltbelange, die von den Darstellungen und Festlegungen des RFNP ausgehen (Raumansprüche). In die Umweltprüfung wurden die Eingriffsregelung, die Verträglichkeitsprüfung (FFH-Richtlinie, Vogelschutz-Richtlinie) und die Überprüfung gemäß Seveso-II-Richtlinie (Achtungsabstände von sog. Störfallbetrieben) integriert.
Es wurde ein zweistufiges Prüfverfahren entwickelt:
Im Rahmen der Einzelflächenprüfung wurden die lokalen Umweltauswirkungen der Planung nach einheitlichen Bewertungskriterien untersucht und die Ergebnisse in steckbriefartiger Form dargelegt. Für jede zu prüfende Fläche wurde prognostiziert, wie sich der Umweltzustand bei Durchführung und bei Nichtdurchführung der Planung entwickeln würde. Außerdem wurde angegeben, inwieweit anderweitige Planungsmöglichkeiten in Betracht gezogen wurden.
Nach der Beschreibung und Bewertung des Bestandes und der Prüfung der Einzelflächen erfolgte eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes für den gesamten Planungsraum.
Darüber hinaus wurden Aussagen zu den Verringerungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen, zu den Gründen für die Wahl der geprüften Planungsalternativen sowie zu den geplanten Überwachungsmaßnahmen möglicher erheblicher Umweltauswirkungen (Monitoring) getroffen.
2003: Forschungsvorhaben „Städteregion Ruhr 2030“ schließt mit stadtregionalem Kontrakt
ab, der den RFNP als ein Leitprojekt der regionalen Kooperation benennt
2004: Einführung des RFNP in das Landesplanungsgesetz NRW; Konstituierung der
interkommunalen Projektgruppe RFNP
2005: Gründung der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
2006: Konstituierung des vbA
2007: Beginn des förmlichen Planverfahrens mit Scoping-Termin, Einleitungsbeschluss
und frühzeitiger Beteiligung
2008: Auslegungsbeschluss und öffentliche Auslegung
2009: abschließender Planbeschluss und Genehmigung
2010: Beitrittsbeschluss und Bekanntmachung
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