
Die sechs kreisfreien Städte der Planungsgemeinschaft "Städteregion Ruhr" liegen im Kern des Ballungsraums Rhein-Ruhr, der im Landesentwicklungsplan (LEP) als Europäische Metropolregion dargestellt ist und gehören dem Regionalverband Ruhr (RVR) an.
Die Städteregion Ruhr ist von einer polyzentrischen Siedlungsstruktur geprägt. Nirgendwo sonst in der Bundesrepublik liegen so viele Großstädte derart eng beieinander. Historisch und politisch bedingte - nicht nach funktionalen Gesichtspunkten gezogene Stadt-, Gemeinde- und Regierungsbezirksgrenzen -sowie starke Verflechtungen der Städte untereinander und mit dem Umland sind Kennzeichen der Region.
Mit der bisherigen Verteilung der Verantwortung für die Regionalplanung auf drei Bezirksregierungen und durch die Existenz von drei verschiedenen Regionalplänen für die Region gab es im Ruhrgebiet - trotz gemeinsamer Problemlagen - bisher keine gemeinsame formelle Planung.
Verschiedene Kooperationen und Zukunftsprojekte in der Region haben jedoch mittlerweile ein gemeinsames Problembewusstsein und eine Kooperationskultur wachsen lassen.
Zu nennen ist hier zunächst die Städteregion Ruhr 2030, in der die elf kreisfreien Städte des Ruhrgebietes hinsichtlich verschiedener Themen der Raumentwicklung kooperieren. Aus der Mitte der Städteregion haben sich am 20.10.2005 die sechs Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen mit dem Abschluss einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung zu einer Planungsgemeinschaft für die Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) zusammengeschlossen.
In dem durch die sechs Städte gebildeten Planungsraum leben rund 1,8 Mio. Menschen – das sind ca. 34% der Bevölkerung des RVR-Gebietes, beziehungsweise 10% der Bevölkerung von Nordrhein-Westfalen - auf einer Fläche von 680 km². Mit einer Bevölkerungsdichte von durchschnittlich 2.644 EW/km² ist die Region als hochverdichteter Ballungsraum zu charakterisieren. Das Gebiet der Planungsgemeinschaft umfasst Bereiche der Ruhr-, der Hellweg- und der Emscherzone.
Die Siedlungsstruktur im Bereich der Planungsgemeinschaft wurde vor allem durch die Industrialisierung und die Nordwanderung des Bergbaus begründet. Sie ist bis heute von einer dezentralen und vielfältigen Mischung verschiedener Wohnformen und einem Nebeneinander von Wohnen, Arbeiten und Freiraum geprägt.
Die Stadtentwicklung in den sechs Städten der Planungsgemeinschaft wird heute maßgeblich von drei Faktoren bestimmt: dem demographischen Wandel, dem wirtschaftlichen Strukturwandel sowie der strukturellen Krise der kommunalen Haushalte.
Der demografische Wandel ist nicht nur bestimmt von einem Rückgang der Bevölkerungszahlen, sondern darüber hinaus von einer Änderung der Bevölkerungsstruktur – der Anteil der älteren Menschen und der Personen mit Migrationshintergrund nimmt zu.
Der wirtschaftliche Strukturwandel, der in den 1960er Jahren einsetzte, hat das Gesicht der Region wesentlich verändert. Die Montanindustrie hat stark an Bedeutung verloren. Dafür trugen die Gründung von Hochschulen sowie die Ansiedlung neuer Wirtschaftsbranchen zum Strukturwandel bei.
Dennoch leidet die Region an der Finanzkrise der öffentlichen Haushalte. Die hohen Sozialausgaben belasten die kommunalen Haushalte stark und entziehen ihnen wichtige Finanzmittel für die notwendige Modernisierung der Infrastruktur.
Eckwerte zur inneren Struktur des Raumes
| Bochum |
Essen |
Gelsen-kirchen |
Herne |
Mülheim a.d. Ruhr |
Oberhausen |
Planungs-gem. |
|
| Zentralörtliche Funktion |
Ober-zentrum |
Ober-zentrum |
Mittel-zentrum |
Mittel-zentrum |
Mittel-zentrum |
Mittel-zentrum |
Bestandteil europäische Metropolreg. |
| Einwohner 2005 |
388.200 |
588.100 |
270.100 |
171.800 |
170.300 |
219.300 |
1.807.800 |
| Fläche (km²) |
145,43 |
210,38 |
104,86 |
51,41 |
91,29 |
77,04 |
680,40 |
| Bevölkerungsdichte (EW/km²) |
2.663 |
2.802 |
2.598 |
3.363 |
1.870 |
2.856 |
2.664 |
| Pendlersaldo |
12.195 |
38.838 |
-1.311 |
1.191 |
2.259 |
-7.134 |
46.038 |
Der Regionale Flächennutzungsplan für die "Städteregion Ruhr" führt zwei bislang getrennte Planungsebenen – die Regionalplanung und die vorbereitende Bauleitplanung der Gemeinden – in einem integrierten Plan zusammen: Er ersetzt die sechs kommunalen Flächennutzungspläne und die entsprechenden räumlichen Ausschnitte der Regionalpläne für die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster. Durch den RFNP wird die Regionalplanung kommunalisiert und eine Planungsebene eingespart.
Zusammenfassung der Planungsebenen durch den RFNP
Quelle: eigene Darstellung
Eine zentrale Aufgabe des RFNP ist die bedarfsgerechte Koordination und Steuerung der Wohnbau- und Wirtschaftsflächenentwicklung. Im dicht besiedelten Ballungsraum sind darüber hinaus der Erhalt und die Entwicklung eines zusammenhängenden Freiraumsystems weitere grundlegende Aufgaben. In seiner Funktion als Landschaftsrahmenplan schafft der RFNP die Voraussetzung für die zukünftige Ausweisung von Schutzgebietsflächen. Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Flächenbereitstellung für Hauptverkehrsstraßen und regionalbedeutsame Standorte der technischen Infrastruktur. Dies alles trägt wesentlich zur Steigerung der Qualität des Planungsraumes als Lebens-, Wirtschafts- und Arbeitsstandort bei. Mit seinen Flächenausweisungen schafft der RFNP die Voraussetzung für einen aktiven Umgang mit dem demografischen Wandel und damit für eine zukunftsfähige Entwicklung der Region.
Der Regionale Flächennutzungsplan ist in seiner Doppelfunktion Regionalplan für den Bereich der Planungsgemeinschaft und vorbereitender Bauleitplan der Städte. Damit ist er auch direkte Entwicklungsgrundlage für die städtischen Bebauungspläne und ferner beachtlich bei baulichen Vorhaben im Außenbereich.
Die intensive Einbindung der lokalen Politik in die Aufstellung des RFNP hat zur Transparenz regionaler Prozesse, zu regionalem Bewusstsein, regionaler Verantwortung wie auch Vertrauensbildung sowie zur Demokratisierung und besseren Legimitation der Regionalplanung beigetragen. Das Konsensprinzip – alle Räte mit ihren unterschiedlichen politischen Mehrheiten und lokalen Ansprüchen müssen im Laufe des Verfahrens notwendige Beschlüsse fassen – erfordert eine Selbstbeschränkung der Kommunen in regionaler Gesamtverantwortung, erzeugt eine Selbstbindung an die Planungskonzeption und hat so einen positiven Effekt auf die Umsetzbarkeit und Akzeptanz des Planes.
Mit dem endgültigen Plan legt die Planungsgemeinschaft einen regionalen Flächennutzungsplan für die Kernzone des Ruhrgebietes vor. Die Zusammenführung zweier bisher getrennter Planungsebenen im RFNP trägt zur Verwaltungsvereinfachung und zu einem effizienteren Ressourceneinsatz bei. Mit dem Plan ist eine geordnete, nachhaltige stadtregionale Entwicklung gewährleistet. Darüber hinaus ist der RFNP als Prozess selbst eine regionale Strategie und hat auf Ebene von Politik, Verwaltung und externen Institutionen erheblich zur Stärkung der interkommunalen Kooperation beigetragen. Im Planungsprozess wurde die Entwicklung regionaler Strategien und die Diskussion der Implementierung im Plan intensiv betrieben. Zudem legt der Plan diverse Themen der Kooperation für die Zukunft an (u. a. ein gemeinsames Kompensationsmanagement in Bezug auf die Eingriffs-/ Ausgleichsregelung).
Der RFNP ist Ausdruck einer gemeinsamen Willensbildung über räumliche Entwicklungsziele und stellt ein Instrument zur Konfliktlösung in der Region dar.
Die Möglichkeit zur Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplans wurde durch die Änderung des Raumordungsgesetzes (ROG) 1998 in § 9 (6) ROG für verdichtete Räume oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen in das bundesdeutsche Planungsrecht eingeführt. In Nordrhein-Westfalen wurde der RFNP im Jahr 2004 durch das „Gesetz zur Stärkung der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise NRW“ und entsprechender Änderung des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in das Planungssystem des Landes umgesetzt. Konkretisiert werden die Vorgaben durch die Verordnung zu Regionalen Flächennutzungsplänen (VO-RFNP) vom 10. Mai 2005.
Der RFNP übernimmt für das Plangebiet gleichzeitig die Funktion eines Regionalplans und die eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 Baugesetzbuches (BauGB). Wegen dieser Doppelfunktion müssen bei der Erarbeitung, Aufstellung und Änderung des RFNP sowohl die Vorgaben des ROG und des LPlG zu Regionalplänen als auch die des BauGB zum gemeinsamen Flächennutzungsplan beachtet werden.
Baugesetzbuch
Landesplanungsgesetz NRW vom 03.05.2005 und
Instrument des RFNP im Vergleich mit den "klassischen" Instrumenten Flächennutzungsplan und Regionalplan
| Flächennutzungsplan |
Regionaler Flächen-nutzungsplan in NRW |
Regionalplan (Gebietsentwicklungsplan) |
|
| Gesetzliche Grundlage |
BauGB |
BauGB, ROG, LPlG |
ROG, LPlG |
| Abgrenzung |
Stadtgebiet einer Gemeinde |
Stadtgebiete von mind. 3 Gemeinden im RVR-Gebiet |
Regierungsbezirk bzw. Teilabschnitte der Regierungsbezirke |
| Inhalte |
Darstellungen zur Flächennutzung |
Ziele und Grundsätze der Raumordnung + Darstellungen zur Flächennutzung |
Ziele und Grundsätze der Raumordnung |
| Maßstab |
1:10.000 bis 1:20.000 |
1:50.000 |
1:50.000 |
| Beschließendes Gremium |
Rat der Gemeinde |
Räte der Gemeinden |
Regionalrat |
| Genehmigungs-behörde |
Bezirksregierung |
Landesplanungsbehörde (MWME) |
Landesplanungsbehörde (MWME) |
Quelle: eigene Darstellung
Im 2010 neu gefassten Landesplanungsgesetz ist das Instrument des Regionalen Flächennutzungsplans nicht mehr enthalten. Für den RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr existiert aber eine Überleitungsvorschrift. Danach erhält die Planungsgemeinschaft die Befugnis, bis zum abschließenden Planbeschluss eines Regionalplans durch den Regionalverband Ruhr (RVR) Änderungen und Ergänzungen des RFNP durchzuführen.
Nach dem Gesetz zur Übertragung der Regionalplanung für die Metropole Ruhr auf den Regionalverband Ruhr vom 5. Juni 2007 ist die Regionalplanungskompetenz am 21. Oktober 2009 auf den RVR übergegangen. Der RVR wird somit zukünftig einen eigenen Regionalplan für das Verbandsgebiet aufstellen, der dann den regionalplanerischen Teil des RFNP ersetzen wird.
Der bauleitplanerische Teil des RFNP kann nach dem Außerkrafttreten der regionalplanerischen Inhalte als gemeinsamer Flächennutzungsplan fortgeführt werden.
Gesetz zur Übertragung der Regionalplanung für die Metropole Ruhr auf den Regionalverband Ruhr
Als fachliche Grundlagen der Planung dienen neben den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung die Empfehlungen verschiedener Fachbeiträge zum RFNP:
Darüber hinaus werden neben den Fachbeiträgen auch informelle kommunale Planungen und Konzepte als Grundlage der Planung herangezogen.
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